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149.95 CH-BL

§ 6 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten - Berichterstattung

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§ 6 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · Berichterstattung

1. Der Kanton Bern orientiert den Kanton Basel-Landschaft jährlich bis spätestens Ende Januar des Folgejahres über den Vollzug des Risikoaktivitätengesetzes sowie der Risikoaktivitätenverordnung.

2. Der Kanton Bern meldet wesentliche Vorkommnisse unmittelbar dem Kanton Basel-Landschaft.

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