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149.95 CH-BL

§ 5 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten - Vollzug

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§ 5 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · Vollzug

1. Der Kanton Bern korrespondiert und verfügt als zuständige Stelle des Kantons Basel-Landschaft.

2. Er stellt sicher, dass die Daten des Kantons Basel-Landschaft jederzeit extrahiert werden können.

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