149.95
CH-BL
§ 5 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten - Vollzug
Organisation
§ 5 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · Vollzug
1. Der Kanton Bern korrespondiert und verfügt als zuständige Stelle des Kantons Basel-Landschaft.
2. Er stellt sicher, dass die Daten des Kantons Basel-Landschaft jederzeit extrahiert werden können.
← § 4 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
Gegenstand
§ 6 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten →