149.95
CH-BL
§ 4 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten - Haftung
Sorgfaltspflicht und Haftung
§ 4 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · Haftung
1. Der Kanton Basel-Landschaft haftet im Aussenverhältnis gegenüber Dritten für den Schaden, den ihnen Mitarbeitende des Kantons Bern in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben zugefügt haben.
2. Der Kanton Bern haftet im Innenverhältnis gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft nach eigenem Recht für den Schaden, den seine Mitarbeitenden dem Kanton Basel-Landschaft in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben zugefügt oder ihm verursacht haben (Forderungen aus Regress).
3. Für einen Rückgriff auf die Mitarbeitenden des Kantons Bern gilt das Haftungsrecht des Kantons Bern.
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Gegenstand
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