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149.95 CH-BL

§ 3 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten - Sorgfaltspflicht

Sorgfaltspflicht und Haftung
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§ 3 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · Sorgfaltspflicht

1. Der Kanton Bern sichert dem Kanton Basel-Landschaft eine sorgfältige Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben zu. Er erbringt die Leistungen in derselben Qualität wie für seine eigenen Geschäfte.

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