149.95
CH-BL
§ 3 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten - Sorgfaltspflicht
Sorgfaltspflicht und Haftung
§ 3 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · Sorgfaltspflicht
1. Der Kanton Bern sichert dem Kanton Basel-Landschaft eine sorgfältige Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben zu. Er erbringt die Leistungen in derselben Qualität wie für seine eigenen Geschäfte.
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Gegenstand
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