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149.95 CH-BL

§ 2 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten - Übertragene Aufgaben

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · Übertragene Aufgaben

1. Der Kanton Bern übernimmt die folgenden Aufgaben

a. Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Erneuerung von Bewilligungen (Artikel 7 RiskG sowie Artikel 14, 15, 20 und 21 RiskV);

b. Eintragen und Bearbeiten von Daten im Bewilligungsverzeichnis des Bundesamtes für Sport (Artikel 17 Absatz 3 RiskV);

c. Ergreifen von nötigen Massnahmen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Vorschriften missachtet werden (Artikel 18 Absatz 1 RiskV);

d. Setzen und Überwachen von Fristen für die Behebung von Mängeln (Artikel 18 Absatz 2 RiskV);

e. Untersagen von Aktivitäten und Entzug von Bewilligungen nach Absprache mit dem Kanton Basel-Landschaft (Artikel 10 RiskG und Artikel 18 Absatz 3 RiskV);

f. Erstellen von Strafanzeigen bei Kenntnisnahme von möglichen Übertretungen zwecks Erschleichens einer Bewilligung durch unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a RiskG);

g. Erstellen von Strafanzeigen bei Kenntnisnahme von möglichen Übertretungen hinsichtlich des Anbietens von Risikoaktivitäten ohne Bewilligung, sofern die Widerhandlung auf dem Gebiet des Kantons Bern erfolgt ist (Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b RiskG).

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