149.95
CH-BL
§ 12 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten - Geltungsdauer und Kündigung
Schlussbestimmungen
§ 12 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · Geltungsdauer und Kündigung
1. Diese Vereinbarung gilt unbefristet.
2. Sie kann von jeder Partei durch schriftliche Mitteilung mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
← § 11 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
Gegenstand
§ 13 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten →