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149.95 CH-BL

§ 12 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten - Geltungsdauer und Kündigung

Schlussbestimmungen
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§ 12 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · Geltungsdauer und Kündigung

1. Diese Vereinbarung gilt unbefristet.

2. Sie kann von jeder Partei durch schriftliche Mitteilung mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

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