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149.95 CH-BL

§ 11 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten - Streitbeilegung

Rechtsschutz und Streitbeilegung
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§ 11 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · Streitbeilegung

1. Die Kantone Basel-Landschaft und Bern verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten zu diesem Vertrag möglichst ausserhalb des Rechtswegs beizulegen. Sie bieten Hand zu notwendigen Anpassungen des Vertrags.

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