149.95
CH-BL
§ 10 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten - Rechtsschutz
Rechtsschutz und Streitbeilegung
§ 10 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · Rechtsschutz
1. Gegen Verfügungen des Kantons Bern kann innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde eingereicht werden.
2. Die Rechtspflege sowie die Weiterzugsmöglichkeiten eines Beschwerdeentscheids richten sich nach den Vorschriften des Kantons Basel-Landschaft.
3. Der Kanton Bern ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die in einem Verfahren notwendigen Akten zur Verfügung zu stellen.
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Gegenstand
§ 11 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten →