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149.95 CH-BL

§ 10 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten - Rechtsschutz

Rechtsschutz und Streitbeilegung
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§ 10 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · Rechtsschutz

1. Gegen Verfügungen des Kantons Bern kann innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde eingereicht werden.

2. Die Rechtspflege sowie die Weiterzugsmöglichkeiten eines Beschwerdeentscheids richten sich nach den Vorschriften des Kantons Basel-Landschaft.

3. Der Kanton Bern ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die in einem Verfahren notwendigen Akten zur Verfügung zu stellen.

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