149.95
CH-BL
§ 1 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · Gegenstand
1. Der Kanton Basel-Landschaft überträgt dem Kanton Bern die Erfüllung von Aufgaben, für die gemäss Risikoaktivitätengesetz und Risikoaktivitätenverordnung die Kantone zuständig sind.