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149.95 CH-BL

§ 1 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · Gegenstand

1. Der Kanton Basel-Landschaft überträgt dem Kanton Bern die Erfüllung von Aufgaben, für die gemäss Risikoaktivitätengesetz und Risikoaktivitätenverordnung die Kantone zuständig sind.

Gegenstand § 2 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten →

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