Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
149.91 KDKCDCIRV CH-BL

Art. 9 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)

Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
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Art. 9 Rahmenvereinbarung, IRV

1. Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

a. die gemeinsame Trägerschaft;

b. den Leistungskauf.

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