149.91
KDKCDCIRV
CH-BL
Art. 5 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
Zuständigkeiten und Kompetenzen
Art. 5 Rahmenvereinbarung, IRV · Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
1. Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.
2. Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenvereinbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.
3. Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und genehmigt deren Geschäftsordnung.