149.91
KDKCDCIRV
CH-BL
Art. 38 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Änderung der Rahmenvereinbarung
Schlussbestimmungen
Art. 38 Rahmenvereinbarung, IRV · Änderung der Rahmenvereinbarung
1. Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenvereinbarung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Artikel 36 in Kraft.