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149.91 KDKCDCIRV CH-BL

Art. 38 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Änderung der Rahmenvereinbarung

Schlussbestimmungen
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Art. 38 Rahmenvereinbarung, IRV · Änderung der Rahmenvereinbarung

1. Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenvereinbarung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Artikel 36 in Kraft.

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