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149.91 KDKCDCIRV CH-BL

Art. 30 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Gemeinden als Leistungsersteller

Grundsätze für die Abgeltungen
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Art. 30 Rahmenvereinbarung, IRV · Gemeinden als Leistungsersteller

1. Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und Mitspracherecht einzuräumen.

2. In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getragenen Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt werden.

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