149.91
KDKCDCIRV
CH-BL
Art. 3 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
Grundsätze
Art. 3 Rahmenvereinbarung, IRV · Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
1. Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten.