149.91
KDKCDCIRV
CH-BL
Art. 29 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Abgeltung des Leistungserstellers
Grundsätze für die Abgeltungen
Art. 29 Rahmenvereinbarung, IRV · Abgeltung des Leistungserstellers
1. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsersteller zukommen zu lassen, so weit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt.