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149.91 KDKCDCIRV CH-BL

Art. 28 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Kriterien für die Abgeltung

Grundsätze für die Abgeltungen
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Art. 28 Rahmenvereinbarung, IRV · Kriterien für die Abgeltung

1. Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durchschnittlichen Vollkosten.

2. Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effektiven Beanspruchung der Leistungen.

3. Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind

a. eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte;

b. der gewährte Zugang zum Leistungsangebot;

c. erhebliche Standortvorteile und -nachteile im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und dem Leistungsbezug;

d. Transparenz des Kostennachweises;

e. Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.

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