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149.91 KDKCDCIRV CH-BL

Art. 22 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Mitsprache der Leistungskäufer

Leistungskauf
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Art. 22 Rahmenvereinbarung, IRV · Mitsprache der Leistungskäufer

1. Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht gewährt.

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