149.91
KDKCDCIRV
CH-BL
Art. 22 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Mitsprache der Leistungskäufer
Leistungskauf
Art. 22 Rahmenvereinbarung, IRV · Mitsprache der Leistungskäufer
1. Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht gewährt.