149.91
KDKCDCIRV
CH-BL
Art. 20 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Information
Gemeinsame Trägerschaft
Art. 20 Rahmenvereinbarung, IRV · Information
1. Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Trägerschaft rechtzeitig und umfassend zu informieren.