149.91
KDKCDCIRV
CH-BL
Art. 19 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Haftung
Gemeinsame Trägerschaft
Art. 19 Rahmenvereinbarung, IRV · Haftung
1. Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlichkeiten gemeinsamer Trägerschaften.
2. Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe abordnen.
3. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen.