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149.91 KDKCDCIRV CH-BL

Art. 16 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Eintritt

Gemeinsame Trägerschaft
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Art. 16 Rahmenvereinbarung, IRV · Eintritt

1. Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuellen Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen anteilsmässig entspricht.

2. Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.

3. Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.

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