149.91
KDKCDCIRV
CH-BL
Art. 16 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Eintritt
Gemeinsame Trägerschaft
Art. 16 Rahmenvereinbarung, IRV · Eintritt
1. Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuellen Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen anteilsmässig entspricht.
2. Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
3. Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.