149.91
KDKCDCIRV
CH-BL
Art. 14 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Aufsicht
Gemeinsame Trägerschaft
Art. 14 Rahmenvereinbarung, IRV · Aufsicht
1. Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
2. Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Trägerkantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.