149.91
KDKCDCIRV
CH-BL
Art. 13 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Gleichberechtigter Zugang
Gemeinsame Trägerschaft
Art. 13 Rahmenvereinbarung, IRV · Gleichberechtigter Zugang
1. Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.