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149.91 KDKCDCIRV CH-BL

Art. 13 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Gleichberechtigter Zugang

Gemeinsame Trägerschaft
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Art. 13 Rahmenvereinbarung, IRV · Gleichberechtigter Zugang

1. Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.

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