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149.91 KDKCDCIRV CH-BL

Art. 12 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Rechte der Trägerkantone

Gemeinsame Trägerschaft
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Art. 12 Rahmenvereinbarung, IRV · Rechte der Trägerkantone

1. Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische Mitsprache- und Mitwirkungsrechte. Diese können ausnahmsweise nach der finanziellen Beteiligung gewichtet werden.

2. Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung.

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