149.91
KDKCDCIRV
CH-BL
Art. 12 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Rechte der Trägerkantone
Gemeinsame Trägerschaft
Art. 12 Rahmenvereinbarung, IRV · Rechte der Trägerkantone
1. Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische Mitsprache- und Mitwirkungsrechte. Diese können ausnahmsweise nach der finanziellen Beteiligung gewichtet werden.
2. Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung.