149.91
KDKCDCIRV
CH-BL
Art. 11 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Anwendbares Recht
Gemeinsame Trägerschaft
Art. 11 Rahmenvereinbarung, IRV · Anwendbares Recht
1. Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
2. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen.