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149.91 KDKCDCIRV CH-BL

Art. 11 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Anwendbares Recht

Gemeinsame Trägerschaft
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Art. 11 Rahmenvereinbarung, IRV · Anwendbares Recht

1. Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.

2. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen.

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