149.72
IVHBAIHCCATE
CH-BL
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) - Beitritt
Art. 6 IVHB · Beitritt
1. Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.