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149.72 IVHBAIHCCATE CH-BL

Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) - Beitritt

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Art. 6 IVHB · Beitritt

1. Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.

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