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149.72 IVHBAIHCCATE CH-BL

Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) - Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs

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Art. 4 IVHB · Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs

1. Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es

a. deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert;

b. seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungsund Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden;

c. Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorganisationen ist.

2. Es ist überdies zuständig für

a. die Änderungen der Vereinbarung;

b. die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;

c. die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;

d. den Erlass einer Geschäftsordnung.

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