149.72
IVHBAIHCCATE
CH-BL
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) - Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
Art. 4 IVHB · Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
1. Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es
a. deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert;
b. seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungsund Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden;
c. Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorganisationen ist.
2. Es ist überdies zuständig für
a. die Änderungen der Vereinbarung;
b. die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;
c. die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;
d. den Erlass einer Geschäftsordnung.