149.72
IVHBAIHCCATE
CH-BL
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) - Interkantonales Organ
Art. 3 IVHB · Interkantonales Organ
1. Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
2. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
3. Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kantone.