149.72
IVHBAIHCCATE
CH-BL
Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) - Grundsatz
Art. 1 IVHB · Grundsatz
1. Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungs- und Baurecht.
2. Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen aufgeführt.