149.71
CH-BL
§ 4 Reglement der Umweltschutzkommission Nordwestschweiz - Geschäftsablauf
§ 4 Reglement der Umweltschutzkommission Nordwestschweiz · Geschäftsablauf
1. Der Präsident bzw. die Präsidentin beruft die Kommission ein und leitet die Sitzungen. Im übrigen organisiert sich die Kommission selbst.
2. Die Kommission kann für ihre Beratungen aussenstehende Fachleute beiziehen.
3. Für Fragen, die eine eingehende Behandlung erfordern, kann sie Arbeitsgruppen bilden, zu denen auch kantonale Fachinstanzen eingeladen werden.