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149.71 CH-BL

§ 3 Reglement der Umweltschutzkommission Nordwestschweiz - Aufgaben der Kommission

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§ 3 Reglement der Umweltschutzkommission Nordwestschweiz · Aufgaben der Kommission

1. Die Kommission kümmert sich vorwiegend um fachübergreifende Aufgaben.

2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Sie sorgt für die gegenseitige Information der Nordwestschweizer Kantone über Fragen des Umweltschutzes, deren Bedeutung über den Bereich eines Kantons hinausgeht;

b. sie pflegt den Erfahrungs- und Informationsaustausch über geplante, aktuelle und abgeschlossene Projekte, Massnahmen und Verfahren;

c. sie pflegt die kantonsübergreifende Koordination von Umweltschutzaufgaben;

d. sie berät wichtige organisatorische Fragen beim Vollzug des Umweltschutzrechts;

e. sie berät Entwürfe für Vorlagen, Erlasse, Programme und Planungen der Kantone, soweit es um Fragen geht, die fach- und kantonsübergreifenden Charakter haben,

f. sie kann Vernehmlassungen der Kantone an Bundesbehörden beraten und für koordinierte Vernehmlassungen sorgen,

g. sie behandelt spezielle, fachübergreifende Aufgaben im Auftrag der Regionalkonferenz.

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