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CH-BL
§ 2 Reglement der Umweltschutzkommission Nordwestschweiz - Wahl der Mitglieder und des Präsidiums
§ 2 Reglement der Umweltschutzkommission Nordwestschweiz · Wahl der Mitglieder und des Präsidiums
1. Die Regierungen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau wählen je ein bis zwei Kommissionsmitglieder.
2. Die Mitglieder befassen sich in ihren Kantonen vorwiegend mit der Koordination des Umweltschutzes.
3. Die Regionalkonferenz wählt den Präsidenten bzw. die Präsidentin jeweils für zwei Kalenderjahre. Die Kommission bestimmt, wer das Vizepräsidium ausübt.