Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
149.61 CH-BL

§ 9 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung - Förderbestimmungen

Ordentliche Förderung - Film und Medienkunst, Darstellende Künste, Literatur, Musik
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung · Förderbestimmungen

1. Es werden professionelle künstlerische und kulturelle Projekte gefördert.

2. Die Projekte müssen einen Bezug zur Region Basel haben.

3. Nicht unterstützt werden Projekte, für die bereits Beiträge von einer anderen kantonalen oder bikantonalen Förderstelle aus Basel-Stadt und Basel-Landschaft ausgerichtet werden.

4. Nicht unterstützt werden zudem Projekte von kulturellen Institutionen, die von einem der beiden Kantone mit Betriebsbeiträgen unterstützt werden.

5. Die Gesuchstellenden haben nachzuweisen, dass sie sich angemessen um Dritt- und Eigenmittel zur Projektfinanzierung bemüht haben. Ausnahmen hiervon können in den Richtlinien zu den einzelnen Fördergefässen vorgesehen werden.

6. Die Vorsteherinnen oder Vorsteher erlassen für jedes Fördergefäss gemeinsam Richtlinien mit ausführenden Förderbestimmungen.

← § 8 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung Gegenstand § 10 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →