149.61
CH-BL
§ 5 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung - Geschäftsstelle
Allgemein
§ 5 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung · Geschäftsstelle
1. Jedes Fördergefäss wird durch eine Geschäftsstelle geführt.
2. Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden entweder von der Kulturförderabteilung des Kantons Basel-Stadt oder der Kulturförderabteilung des Kantons Basel-Landschaft wahrgenommen.
3. Die Vorsteherinnen oder Vorsteher legen gemeinsam fest, welche Kulturförderabteilung die jeweilige Geschäftsstelle führt.
4. Die Geschäftsstelle nimmt administrative Aufgaben wahr. Ihr ist die Kommunikation mit den Gesuchstellenden bis zum allfälligen Erlass einer Verfügung bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung vorbehalten.
5. Die Geschäftsstelle ist für die Auszahlung der Sitzungsgelder gemäss § 6 zuständig.