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149.61 CH-BL

§ 4 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung - Finanzielle Mittel

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§ 4 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung · Finanzielle Mittel

1. Die Fördergefässe gemäss § 3 werden durch paritätisch ausgestaltete finanzielle Mittel der beiden Kantone gespeist, die dem ordentlichen Bewilligungsverfahren gemäss den Vorschriften des jeweiligen kantonalen Rechts unterliegen.

2. Abweichungen vom Paritätsprinzip sind aus finanz- und kulturpolitischen Gründen möglich.

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