149.61
CH-BL
§ 4 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung - Finanzielle Mittel
Allgemein
§ 4 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung · Finanzielle Mittel
1. Die Fördergefässe gemäss § 3 werden durch paritätisch ausgestaltete finanzielle Mittel der beiden Kantone gespeist, die dem ordentlichen Bewilligungsverfahren gemäss den Vorschriften des jeweiligen kantonalen Rechts unterliegen.
2. Abweichungen vom Paritätsprinzip sind aus finanz- und kulturpolitischen Gründen möglich.