149.61
CH-BL
§ 21 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung - Schlussbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung · Schlussbestimmung
1. Die Vereinbarung ist in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone zu publizieren.
2. Die Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die projektorientierte Kunst- und Kulturförderung vom 5./18. August 2008 (Stand: 19. August 2008) wird aufgehoben.