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149.61 CH-BL

§ 21 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung - Schlussbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 21 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung · Schlussbestimmung

1. Die Vereinbarung ist in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone zu publizieren.

2. Die Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die projektorientierte Kunst- und Kulturförderung vom 5./18. August 2008 (Stand: 19. August 2008) wird aufgehoben.

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