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149.61 CH-BL

§ 20 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 20 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung · Übergangsbestimmung

1. Die Bestimmungen der Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die projektorientierte Kunst- und Kulturförderung vom 5./18. August 2008 gelten für Gesuche, die vor dem 1. Juli 2024 eingereicht werden.

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