149.61
CH-BL
§ 20 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung · Übergangsbestimmung
1. Die Bestimmungen der Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die projektorientierte Kunst- und Kulturförderung vom 5./18. August 2008 gelten für Gesuche, die vor dem 1. Juli 2024 eingereicht werden.