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§ 2 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung - Begriffe

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§ 2 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung · Begriffe

1. Als Vorsteherinnen oder Vorsteher gelten im Rahmen dieser Vereinbarung die Vorsteherin oder der Vorsteher des jeweils für die Kulturförderung zuständigen Departements des Kantons Basel-Stadt sowie die Vorsteherin oder der Vorsteher der jeweiligen für die Kulturförderung zuständigen Direktion des Kantons Basel-Landschaft.

2. Als geschäftsführender Kanton gilt der Kanton, der die Geschäftsstelle eines Fördergefässes führt.

3. Als Kulturförderabteilungen gelten die jeweils für die Kulturförderung zuständigen Stellen innerhalb der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt und des Kantons Basel-Landschaft.

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