149.61
CH-BL
§ 2 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung - Begriffe
Allgemein
§ 2 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung · Begriffe
1. Als Vorsteherinnen oder Vorsteher gelten im Rahmen dieser Vereinbarung die Vorsteherin oder der Vorsteher des jeweils für die Kulturförderung zuständigen Departements des Kantons Basel-Stadt sowie die Vorsteherin oder der Vorsteher der jeweiligen für die Kulturförderung zuständigen Direktion des Kantons Basel-Landschaft.
2. Als geschäftsführender Kanton gilt der Kanton, der die Geschäftsstelle eines Fördergefässes führt.
3. Als Kulturförderabteilungen gelten die jeweils für die Kulturförderung zuständigen Stellen innerhalb der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt und des Kantons Basel-Landschaft.