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149.61 CH-BL

§ 19 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung - Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 19 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung · Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

1. Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Sie kann zudem einseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

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