149.61
CH-BL
§ 16 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung - Fachjurys
Ausserordentliche Förderung - Einzelförderungen
§ 16 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung · Fachjurys
1. Anstelle der Fachausschüsse können die Vorsteherinnen oder Vorsteher gemeinsam Fachjurys einsetzen. Die Fachjurys übernehmen die Aufgaben des Fachausschusses (vgl. § 10 Abs. 2).
2. Fachjurys bestehen aus 5-7 Personen.
3. Sie setzen sich zusammen aus
a. je 1 Vertretung der beiden Kulturförderabteilungen,
b. mindestens 1 weiteren Mitglied des Fachausschusses des betreffenden Fördergefässes und
c. mindestens 1 weiteren Person mit einem ausgewiesenen Bezug zum jeweiligen Fachbereich.
4. Sie werden durch einen gemeinsamen Beschluss der Vorsteherinnen oder Vorsteher für die Durchführung der jeweiligen Ausschreibung gewählt.
5. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 4 und 5.