149.61
CH-BL
§ 15 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung - Ausschreibungen
Ausserordentliche Förderung - Einzelförderungen
§ 15 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung · Ausschreibungen
1. Die Vorsteherinnen oder Vorsteher können innerhalb folgender Fördergefässe gemeinsam einzelne Förderungen ausschreiben
a. Film und Medienkunst,
b. Darstellende Künste,
c. Literatur,
d. Musik.
2. Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen von § 9-12.
3. Die Vorsteherinnen oder Vorsteher erlassen zu jeder Einzelförderung gemeinsam Ausschreibungsbestimmungen, welche die Richtlinien ergänzen und punktuell sowohl von den Richtlinien als auch den Grundsätzen gemäss § 9-12 dieser Vereinbarung abweichen können.