149.61
CH-BL
§ 14 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung - Entscheidverfahren
Ordentliche Förderung - Strukturentwicklung
§ 14 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung · Entscheidverfahren
1. Die Geschäftsstelle nimmt die Gesuche entgegen und prüft sie formell. Wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, leitet sie die Gesuche mit einer Förderempfehlung an die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen zum Entscheid weiter. Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, leitet sie das Gesuch direkt an die Leitung der geschäftsführenden Kulturförderabteilung zum Entscheid weiter.
2. Die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen können in besonderen Fällen gemeinsam entscheiden, dass beratende Expertinnen und Experten beigezogen werden, wenn für die Beurteilung eines Gesuchs spezifisches Fachwissen notwendig ist. Die zuständige Geschäftsstelle hat ein Antragsrecht.
3. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 5.