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§ 12 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung - Entscheidverfahren

Ordentliche Förderung - Film und Medienkunst, Darstellende Künste, Literatur, Musik
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§ 12 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung · Entscheidverfahren

1. Die Geschäftsstelle nimmt Gesuche entgegen und prüft sie formell. Wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, leitet sie die Gesuche an den zuständigen Fachausschuss zur materiellen Prüfung weiter. Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, leitet sie das Gesuch direkt an die Leitung der geschäftsführenden Kulturförderabteilung zum Entscheid weiter.

2. Der Fachausschuss gibt nach abgeschlossener materieller Prüfung eine Empfehlung auf Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs zuhanden der beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen.

3. Die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen können in besonderen Fällen gemeinsam entscheiden, dass beratende Expertinnen und Experten beigezogen werden, wenn für die Beurteilung eines Gesuchs spezifisches Fachwissen notwendig ist. Der zuständige Fachausschuss sowie die zuständige Geschäftsstelle haben ein Antragsrecht.

4. Auf Empfehlung des Fachausschusses fällen die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen einen gemeinsamen Entscheid bezüglich der Förderung. Kommt keine Einigung zustande, gilt das Fördergesuch als abgelehnt.

5. Der Entscheid wird den Gesuchstellenden durch die geschäftsführende Kulturförderabteilung schriftlich mitgeteilt. Zugesprochene Unterstützungsbeiträge richtet die geschäftsführende Kulturförderabteilung entsprechend dem auf sie anwendbaren Recht durch Verfügung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag aus. Bei ablehnenden Entscheiden können die Gesuchstellenden innert 30 Tagen seit Zustellung der Mitteilung bei der geschäftsführenden Kulturförderabteilung den Erlass einer begründeten Verfügung verlangen.

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