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149.61 CH-BL

§ 11 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung - Fachausschüsse - Organisation

Ordentliche Förderung - Film und Medienkunst, Darstellende Künste, Literatur, Musik
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§ 11 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung · Organisation

1. Die Fachausschüsse bestehen in der Regel aus 7 Mitgliedern. Über Ausnahmen entscheiden die Vorsteherinnen oder Vorsteher gemeinsam.

2. Die Leitungen der Kulturförderabteilungen bestimmen jeweils 1 Mitglied aus ihren Abteilungen als Vertretung des Kantons. Für sie gilt keine Amtszeitbeschränkung.

3. Die nicht den Kulturförderabteilungen angehörenden Mitglieder werden durch einen gemeinsamen Wahlbeschluss der Vorsteherinnen oder Vorsteher auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl um 2 Jahre ist möglich.

4. Voraussetzung für die Wahl sind gute Kenntnisse der regionalen und nationalen Kulturszene im jeweiligen Fachgebiet, eine nachgewiesene Fachkompetenz sowie Sozialkompetenz.

5. Die Vertretung des geschäftsführenden Kantons übernimmt den Vorsitz des Fachausschusses.

6. Die Vorsteherinnen oder Vorsteher erlassen gemeinsam Geschäftsordnungen, welche die Organisation und Aufgaben der Fachausschüsse näher regeln.

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