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149.5 CH-BL

§ 8 Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel - Inkrafttreten

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§ 8 Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel · Inkrafttreten

1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald der Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend die Organisation und Durchführung der Regionalplanung vom 2./9. Juni 1969 vom Grossen Rat und vom Landrat aufgehoben worden ist.

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