149.5
CH-BL
§ 8 Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel - Inkrafttreten
§ 8 Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel · Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald der Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend die Organisation und Durchführung der Regionalplanung vom 2./9. Juni 1969 vom Grossen Rat und vom Landrat aufgehoben worden ist.