149.5
CH-BL
§ 7 Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel - Dauer der Vereinbarung und Kündigung
§ 7 Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel · Dauer der Vereinbarung und Kündigung
1. Diese Vereinbarung ist fünf Jahre nach Abschluss zu überprüfen. Sie kann von jeder der beiden Kantonsregierungen jeweils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung hat wenigstens ein Jahr im Voraus schriftlich zu erfolgen.