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149.5 CH-BL

§ 6 Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel - Finanzielle Regelung

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§ 6 Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel · Finanzielle Regelung

1. Die Kosten für den Leiter der Regionalplanungsstelle beider Basel und ein pauschaler Zuschlag für Sekretariatsarbeiten des Amtes für Raumplanung sowie die übrigen Sachkosten werden zu je 50% durch die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft getragen. Die Kosten für Aufträge an Dritte werden je nach Interessenslage aufgeteilt.

2. Das Planungsbüro des Vereins zur nachhaltigen Entwicklung der Trinationalen Agglomeration Basel (TAB) wird bis zum Ablauf des INTERREG-IIIA-Projektes am 31. Januar 2007 mit rund 100'000 Fr. pro Jahr aus dem Budget der Regionalplanungsstelle beider Basel unterstützt.

3. Die notwendigen Kredite werden in den Staatsvoranschlägen aufgenommen.

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