§ 3 Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel - Regierungsrätliche Delegation für Regionalplanung
§ 3 Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel · Regierungsrätliche Delegation für Regionalplanung
1. Die regierungsrätliche Delegation für Regionalplanung übt die Oberaufsicht über die Durchführung der gemeinsamen Regionalplanung aus. Die Delegation besteht aus den Baudirektoren der beiden Kantone und kann gegebenenfalls mit Vertretern anderer Behörden erweitert werden.
2. Das Sekretariat liegt bei der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft. Die Delegation trifft sich regelmässig. Der Vorsitz wechselt alternierend zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
3. Pflichtenheft, welches auch die Zusammenarbeit mit der internationalen Koordinationsstelle Regio Basiliensis (IKRB) regelt, sowie Arbeitsprogramme, Aufträge und Budgets für die Regionalplanungsstelle werden von den beiden Baudirektoren genehmigt. Sie legen auch allfällig von der nachstehenden Regelung abweichende Kostenteiler fest. Die Delegation gewährleistet eine aufgabengerechte Funktion der Regionalplanungsstelle.