§ 8 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz
§ 8 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz
1. Der Arbeitsausschuss hat folgende Aufgaben
a. Behandlung der laufenden Geschäfte und Formulierung der Anträge zuhanden der Plenarkonferenz;
b. Bezeichnung und Ansprache von möglichen gemeinsamen Aktionsfeldern und ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers;
c. Information über den Sachstand zu den ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers und Antragstellung an die beteiligten Kantonsregierungen;
d. Bezeichnen gemeinsamer Vernehmlassungen und Festlegung der Federführung;
e. Entgegennahme von Traktandenlisten, Ergebnisprotokollen und Berichten der regionalen Fachdirektorenkonferenzen;
f. Aufbau und Pflege eines Beziehungsnetzes zu eidgenössischen Parlamentarierinnen und Parlamentariern, zu Stellen der Bundesverwaltung sowie zu anderen Grossregionen;
g. Nomination von Mitgliedern der Nordwestschweizer Regierungskonferenz für Organe der Konferenz der Kantonsregierungen;
h. Einsetzung von weiteren Arbeitsgruppen und von Beauftragten;
i. Regelung von finanziellen Abgeltungen bei ordentlichen und ausserordentlichen Aufwendungen gemäss der Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz vom 14. Juni 2022.