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149.41 CH-BL

§ 8 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

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§ 8 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

1. Der Arbeitsausschuss hat folgende Aufgaben

a. Behandlung der laufenden Geschäfte und Formulierung der Anträge zuhanden der Plenarkonferenz;

b. Bezeichnung und Ansprache von möglichen gemeinsamen Aktionsfeldern und ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers;

c. Information über den Sachstand zu den ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers und Antragstellung an die beteiligten Kantonsregierungen;

d. Bezeichnen gemeinsamer Vernehmlassungen und Festlegung der Federführung;

e. Entgegennahme von Traktandenlisten, Ergebnisprotokollen und Berichten der regionalen Fachdirektorenkonferenzen;

f. Aufbau und Pflege eines Beziehungsnetzes zu eidgenössischen Parlamentarierinnen und Parlamentariern, zu Stellen der Bundesverwaltung sowie zu anderen Grossregionen;

g. Nomination von Mitgliedern der Nordwestschweizer Regierungskonferenz für Organe der Konferenz der Kantonsregierungen;

h. Einsetzung von weiteren Arbeitsgruppen und von Beauftragten;

i. Regelung von finanziellen Abgeltungen bei ordentlichen und ausserordentlichen Aufwendungen gemäss der Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz vom 14. Juni 2022.

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