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149.41 CH-BL

§ 7 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

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§ 7 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

1. Die Plenarkonferenz setzt einen Arbeitsausschuss ein, welcher die laufenden Geschäfte behandelt, den beteiligten Kantonsregierungen Anträge unterbreitet und die Plenarkonferenz vorbereitet.

2. Der Arbeitsausschuss tagt nach Bedarf, in der Regel quartalsweise.

3. Zur Geschäftsvorbereitung steht dem Arbeitsausschuss eine ständige interkantonale Arbeitsgruppe von Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Verwaltungen unter der Leitung des Sekretärs oder der Sekretärin der Nordwestschweizer Regierungskonferenz sowie das Konferenzsekretariat zur Verfügung.

4. Zur Behandlung einzelner Geschäfte kann der Arbeitsausschuss Arbeitsgruppen oder Beauftragte einsetzen.

5. Der Arbeitsausschuss delegiert eines seiner Mitglieder jeweils für maximal 4 Jahre in den Leitenden Ausschuss der Konferenz der Kantonsregierungen.

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