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149.41 CH-BL

§ 6 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

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§ 6 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

1. Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von 4 Kantonsregierungen, so gilt dieser als Beschluss der Nordwestschweizer Regierungskonferenz.

2. Das Recht der Mitgliedskantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.

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