149.41
CH-BL
§ 6 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz
§ 6 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz
1. Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von 4 Kantonsregierungen, so gilt dieser als Beschluss der Nordwestschweizer Regierungskonferenz.
2. Das Recht der Mitgliedskantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.